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Alt 28.06.2005, 11:06
TT&DT TT&DT ist offline
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AW: Aufstiegsbetrug in der Jungen Bezirksliga zur Verbandsliga?!?

Volkmar, da Du ja offensichtlich juristischen Sachverstand hast (ich bin leider Laie), will ich Dich folgendes fragen:

Für den Fall, dass juristisch überprüft werden soll, ob bei einer Entscheidung ein Ermessensfehler vorliegt, dann wird doch meines Wissens wie folgt vorgegangen:

1. Lag ein Ermessen überhaupt vor? Wenn nein, dann ist die Entscheidung von MvD eh unanfechtbar. Wenn ja, muss geprüft werden, ob MvD von seinem Ermessen "pflichtgemässen Gebrauch" gemacht hat (oder so ähnlich).

2. Wenn man nun also bejaht, MvD hatte den Ermessensspielraum in der Frage, ob er dem Antrag auf Nachverlegung zustimmt, dann wird doch juristisch nur geprüft, ob er von diesem Ermessen pflichtgemässen Gebrauch gemacht hat.

3. Voraussetzung für den pflichtgemässen Gebrauch eines Ermessens ist natürlich, dass er sich nicht ausserhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraumes bewegt hat mit seiner Entscheidung. Das ist im vorliegenden Fall doch klar zu verneinen.

4. Schliesslich, bei inhaltlich-materieller Überprüfung der Entscheidung kann nur überprüft werden, ob er innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraumes einen groben Fehler gemacht hat, z.B. eine willkürliche Entscheidung getroffen hat, die nicht gedeckt ist von Sinn und Wortlaut der WO. Das ist in diesem Fall ebenso klar zu verneinen (selbst wenn die "Schrankenprüfung" gemacht werden muss, wie Du behauptest, komme ich zu folgendem Ergebnis: mit Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismaässigkeit im engeren Sinne kommt man hier kaum zu dem Schluss, dass die Entscheidung von MvD auf einem Ermessensfehler beruht. Im Lichte der WO war die Entscheidung zweifellos geeignet, erforderlich und auch verhältnismässig, letzteres vor allem auch deshalb, weil kein Verstoss gegen den Gleichheitssatz vorliegt, denn MvD hat alle Verein in dieser Frage immer gleich behandelt.

Sehe ich das jetzt so (juristisch) richtig?
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